Familienheim – Befreiung von der Erbschaftssteuer aus zwingendem Grund

Familienheim – Befreiung von der Erbschaftssteuer aus zwingendem Grund

Das Familienheim kann steuerfrei an Ehepartner oder Kinder vererbt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt u.a., dass der Erblasser die Immobilie selbst bis zum Eintritt des Erbfalls bewohnt hat und dass der Erbe die Immobilie unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Erbfalls.

Die steuerfreie Vererbung des Familienheims kann aber auch möglich sein, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und es zwingende Gründe dafür gibt. Dann ist eine Befreiung von der Erbschaftssteuer auch dann möglich, wenn z.B. der Erbe das Familienheim erst später bezogen hat“, sagt Rechtsanwältin Chaima Louati

Das zeigt auch ein Urteil des Finanzgerichts München vom 26.10.2022 (Az.: 4 K 2183/21).

Besonder Umstände in besonderem Fall

In dem zu Grunde liegenden Fall musste die Erblasserin aus dem zuvor selbst bewohnten Familienheim aus gesundheitlichen Gründen ausziehen und in ein Pflegeheim ziehen. Um die Heimkosten zu decken, vermietete sie das Familienheim zeitlich befristet für vier Jahre. Als die Erblasserin verstarb, erbte ihre Tochter das Familienheim. Sie konnte es aber nicht unverzüglich für eigene Wohnzwecke nutzen, da der Mietvertrag noch rund zwei Jahre lief. Nach Ablauf des Mietvertrags wollte sie allerdings in das Familienheim ziehen.

Das zuständige Finanzamt lehnte die Befreiung von der Erbschaftssteuer ab, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Das sah das Finanzgericht München jedoch anders und gab der Klage der Tochter statt.

So habe die Erblasserin das Familienheim aus zwingenden Gründen nicht bis zu ihrem Tod bewohnt, denn sie sei aus gesundheitlichen Gründen auf vollstationäre Pflege angewiesen gewesen. Auch die Vermietung der Wohnung sei erforderlich gewesen, um die Kosten für das Pflegeheim zahlen zu können, so das FG München.

Da der zeitlich befristete Mietvertrag bei Eintritt des Erbfalls noch lief, sei es der Erbin aus zwingenden Grund nicht möglich gewesen das Familienheim unverzüglich selbst zu bewohnen, führte das Gericht weiter aus. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erbschaftssteuer beim Familienheim seien somit erfüllt, entschied das FG München.

Rechtsanwältin Louati berät zur Erbschaftssteuerbefreiung beim Familienheim und anderen Themen des Erbrechts.
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