Erbschaft in Tunesien
Das Erbrecht in Tunesien wird durch das tunesische Zivilgesetzbuch geregelt. Deutsches Erbrecht ist in Tunesien nicht anwendbar. Allerdings gibt es grenzüberschreitende Nachlassan
Im Zeitalter der Globalisierung und der damit einhergehenden stetig wachsenden Mobilität kommt es immer häufiger vor, dass Deutsche im Ausland ansässig sind, dort Vermögenswerte haben oder eine Ferienimmobilie ihr Eigen nennen. Nach Angaben der Deutschen Bundesbank betrug das Auslandsvermögen deutscher Staatsbürger Ende 2021 rund 2.077 Mrd. EUR. Kommt es in diesen Fällen zu einem Erbfall, erweist sich die Gestaltung des Nachlasses oftmals als hochkomplex. Es handelt sich hierbei um eine der schwierigsten Rechtsmaterien des Erbrechts.
Es gibt zahlreiche Szenarien, die einen Erbfall zu einem Auslandserbfall machen. Das ist etwa dann der Fall, wenn Vermögen in Form von Immobilien, Bankkonten oder Wertgegenständen, mithin zumindest ein Teil von Vermögen im Ausland befindlich ist. Ein solcher Fall kann jedoch auch vorliegen, wenn ein deutscher Staatsbürger im Ausland ansässig ist.
Das internationale Erbrecht ist genau definiert. Insbesondere kommen folgende Fälle in Frage:
1. Der Erblasser ist deutscher Staatsbürger und hat Vermögenswerte im Ausland
2. Der Erblasser lebt im Ausland und hat Vermögenswerte in Deutschland
3. Der Erbe lebt in Deutschland und erbt Vermögen des im Ausland verstorbenen Erblassers
4. Der deutsche Erbe erbt im Ausland Vermögenswerte
5. Der Erblasser war mit einem Nicht-Deutschen Ehepartner verheiratet.
Nachfolgend ein Beispiel:
Sie sind deutscher Staatsbürger und haben ihren Hauptwohnsitz in Frankreich. Dort verfügen Sie über eine Ferienimmobilie in der Normandie. In Ihre Kinder leben in Deutschland, wo Sie noch über Bankkonten und anderen Wertgegenständen verfügen.
In einem solchen Fall stellt sich die Frage, wie Sie ihren Nachlass so regeln können, dass Ihre Angehörigen ohne Komplikationen an den Nachlass gelangen. Dies gilt in vorliegenden Fall insbesondere für die Vermögenswerte in Frankreich.
Problematisch wird es vor allem dann, wenn Sie keine Rechtswahl getroffen haben. In solchen Fällen müssen sich Ihre Erben mit ausländischem Erbrecht auseinandersetzen. Es ist insoweit immer dringlichst zu raten, sich einen auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen, um komplizierte Gestaltungen vorzubeugen.
Bei Erbfällen mit Auslandsbezug stellt sich stets die Frage, welches Recht auf den Erbfall anzuwenden ist. Denn je nachdem richtet sich die Nachlassverteilung auf die Erben.
Seit dem 17.8.2015 regelt die EU-Erbrechtsverordnung das jeweils anzuwendende Recht für alle Länder der EU mit Ausnahme Dänemarks, Irlands und Großbritanniens. Es legt fest, welches Erbrecht anzuwenden ist und beugt somit Rechtsstreitigkeiten vor.
Entscheidend ist hierbei stets der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort de Erblassers. Eine konkrete Definition dahingehend, was unter dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort gemeint ist, fehlt. Zudem darf der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort nicht verwechselt werden mit dem Wohnsitz.
Entscheidend für die Anwendung der EU-ErbrechtsVO sind folgende Punkte:
1. Der Erblasser kann entscheiden, nach welchem Recht sein Nachlass geregelt werden soll. Dies kann er bspw. testamentarisch festhalten.
2. Hat der Erblasser keine Regelung getroffen, richtet sich das Erbe nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort.
3. Durch das sog. Europäische Nachlasszeugnis wird die Abwicklung des Nachlasses erheblich vereinfacht.
Andere Rechtsordnungen stellen entweder auf das sog. Staatsangehörigkeitsprinzip oder auf das Wohnprinzip ab:
Beim Staatsangehörigkeitsprinzip wird auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abgestellt. Dabei spiel der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt keine Rolle.
Beispiel: Ein deutscher Staatsangehöriger hat seien gewöhnlichen Aufenthaltsort in Japan und eine Ferienimmobilie in Italien.
Nach deutschem Recht ist japanisches Recht anzuwenden. Nach japanischem Recht ist deutsches Recht anzuwenden.
Beim Wohnprinzip richtet sich die Erbabwicklung nach dem Wohnsitz unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hat.
Beispiel: Ein schweizerischer Erblasser lebt in Dänemark. Nach dänischem- und schweizerischem Erbrecht ist dänisches Recht anzuwenden.
Kommen auf einen Erbfall theoretisch zwei Rechtsordnungen in Betracht, dann spricht man von einer Nachlasskollision. In diesem Fall müssen Vermögenswerte, die unterschiedlichen Rechtsordnungen unterworfen werden, getrennt behandelt werden. Eine Nachlassspaltung kann für die Erben massive Nachteile mit sich bringen. Dies gilt insbesondere für Länder, in denen das Gesetz kein Pflichtteil kennt.
In diesen Ländern kann es zu einer Nachlassspaltung kommen: Argentinien, Australien, Großbritannien, Irland, Kanada, Monaco, Neuseeland, Südafrika, Thailand, Türkei, USA.
Erbrechtsfälle mit Auslandsbezug können hochkomplexe Formen annehmen. Zudem kann es ohne eine Nachlassregelung zu massiven Nachteilen für die Erben kommen. Dies gilt vor allem dann, wenn keinerlei Regelungen getroffen wurden. Daher ist es ganz wichtig, dass Schwierigkeiten vorgebeugt werden. Beraten Sie sich bei einem auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt, um Ihre Rechte zu kennen.
Das Erbrecht in Tunesien wird durch das tunesische Zivilgesetzbuch geregelt. Deutsches Erbrecht ist in Tunesien nicht anwendbar. Allerdings gibt es grenzüberschreitende Nachlassan
Viele Menschen haben sich den Traum von einem Altersruhesitz im Ausland erfüllt und genießen bspw. in ihrer Finca auf Mallorca die wärmende Sonne oder verbringen ihren Ruhestand