Der Großteil der Bevölkerung trifft keine Nachlassregelung. Jedoch ist insbesondere im Bereich des Erbrechts eine konkrete Klärung des Erbes besonders wichtig, um Kosten und langwierige Streitigkeiten in der Verwandtschaft zu vermeiden. Wird keine Regelung getroffen, fällt die Aufteilung der Erbmasse auf die gesetzliche Erbfolge zurück. Diese sind strikt und entsprechen u.U. nicht dem Interesse des Erblassers. Daher empfehlen wir die Erstellung eines Testaments.
Dies gilt zudem nicht nur für Eheleute. Auch unverheiratete Paare sollten sich frühzeitig Gedanken über das Erbe machen, da im Falle des Versterbens eines Partners die gesetzliche Erbfolge eintritt. Sie würden in diesem Fall leer ausgehen.
Eine Vorsorgevollmacht funktioniert ähnlich wie ein Vertrag. Sie legen fest, wer für Sie Entscheidungen trifft, wenn Sie nicht mehr handlungsfähig sind. Wird dies nicht rechtzeitig geregelt, kann es durchaus passieren, dass das Gericht Ihnen ein Betreuer stellt, den Sie nicht kennen.
Das Testament bietet Ihnen eine große Bandbreite an Gestaltungsmöglichkeiten. So können Sie konkrete Personen – unabhängig vom Verwandtschaftsgrad – beerben. Daneben können Sie auch bestimmte Personen von der Erbschaft ausschließen. Interessant ist auch, dass Sie im Testament Bedingungen festlegen können, unter denen beerbt werden soll. Erst wenn die von Ihnen gesetzte Bedingung eingetreten ist, kann die Person das Erbe antreten. Sie können als Bedingung ein Ereignis oder der Eintritt eines bestimmten Alters einsetzen. Bspw. können Sie entscheiden, dass Ihr Kind erst erbt, wenn es das 18. Lebensjahr erreicht- oder wenn Ihr Kind die Ausbildung vollendet hat.
Entscheidende Frage ist, wie der Lebensunterhalt des überlebenden Ehegatten abgesichert werden kann. Relevant kann auch die Frage sein, wer sich um die Kinder kümmert, wenn beiden Eltern etwas passiert, und die Kinder noch minderjährig sind.
Ohne eine Regelung sind Ihre Kinder erbberechtigt. Falls diese noch minderjährig sind, wird die Vermögenssorge durch die geschiedene Ehegattin verwaltet. Ob dies in Ihrem Interesse ist, müssen Sie für sich entscheiden.
Hier erben neben dem Ehepartner die Eltern. Gemeinsam sind sie eine Erbengemeinschaft und müssen unter sich klären, was bspw. mit dem Haus und den Konten passieren soll. Eine Regelung hätte dies vermieden.
Der Betrieb eines Unternehmens wird nicht vom Gesetz geschützt. Ohne Regelung kommt es zur Aufteilung. Hier wäre es sinnvoll zu regeln, wie der Betrieb aufrecht erhalten werden soll.
Ein Erbvertrag ist eine in Vertragsform erstellte Verfügung von Todes wegen, womit der Erblasser Erben einsetzen kann. Der Erbvertrag ist grundsätzlich vom Testament zu unterscheiden. Letzteres ist eine einseitige Erklärung des Erblassers. Ein Erbvertrag hingegen ist eine zweiseitige Verfügung von Todes wegen.
Meist schließen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Erbvertrag. Verheiratete Paare schließen Erbverträge oft zeitgleich mit dem Ehevertrag.
Mittels eines Erbvertrags kann die gesetzliche Erbfolge geändert werden. Dies ist unter dem Begriff gewillkürte Erbfolge bekannt. Der Erbvertrag muss – anders als ein Testament – von einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragspartner geschlossen werden. Dies ist in § 2276 Abs. 1 BGB geregelt. Die handschriftliche Form reicht nicht aus.
Des Weiteren müssen für den wirksamen Abschluss des Erbvertrags alle beteiligten Parteien – so auch der Erblasser persönlich – beim Notar anwesend sein. Der Erblasser kann sich nicht von einer anderen Person vertreten lassen und muss unbeschränkt testierfähig und geschäftsfähig sein. Damit der Erbvertrag wirksam ist, muss dieser vorgelesen, genehmigt und eigenhändig unterzeichnet werden.
Der Vertragspartner wiederum muss nur persönlich handeln, wenn er Verfügungen im Erbvertrag trifft. Ansonsten kann er durch einen Bevollmächtigten handeln.
Ein Erbvertrag wird entweder einseitig oder zweiseitig angefertigt.
Bei einem einseitigen Erbvertrag trifft nur eine einzige Person Verfügungen von Todes wegen. Das heißt, eine Tante setzt ihre Nichte als Alleinerbin ein. Bei einem zweiseitigen Erbvertrag sind es hingegen zwei Personen, beispielsweise beide Ehegatten, die sich gegenseitig bindend als Erben einsetzen.
Existiert hingegen kein Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Grundsätzlich ist festzuhalten: Der Erbvertrag ist nicht bindend, sondern die darin enthaltenen vertragsmäßigen Verfügungen, wie in § 2278 BGB definiert ist. Diese vertragsmäßigen Verfügungen können sein:
Die bindenden Verfügungen zeichnet aus, dass sie nicht widerrufbar sind.
Das Besondere bei einem Erbvertrag ist, dass er nicht jederzeit aufgehoben oder verändert werden kann. Eine Aufhebung kann nur erfolgen, wenn beide Vertragsparteien dies gemeinsam beschließen. Der Abschluss und die Beurkundung des dazu nötigen Aufhebungsvertrags erfolgen – genauso wie beim Erbvertrag – durch einen Notar. Der Aufhebungsvertrag wird persönlich vom Erblasser geschlossen, die Vertretung seiner Person ist dabei nicht zulässig.
Ein Rücktritt vom Vertrag kann nur durchgeführt werden, wenn der Erblasser im Erbvertrag ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht festgelegt hat, wie in § 2293 BGB geregelt ist. Dieses Recht nimmt entweder auf den ganzen Vertrag oder auf einzelne Verfügungen Bezug. Die Erklärung des Rücktritts muss ebenfalls von einem Notar beglaubigt werden.
Gründe für den Rücktritt vom Erbvertrag liegen unter anderem vor, wenn der Vertragserbe beispielsweise
Der Erbvertrag kann vom Erblasser angefochten werden – jedoch nur, wenn einer der folgenden Irrtümer vorliegt:
Die Anfechtung muss innerhalb von zwölf Monaten ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes durchgeführt und darüber hinaus persönlich durch den Erblasser erklärt werden.
Die Erklärung, mit der der Vertrag angefochten wird, muss ebenfalls notariell beurkundet werden, wie in § 2282 Abs. 3 BGB geregelt ist.
Im Zuge der Anfechtung wird der Erbvertrag unwirksam. Folglich hat der Erblasser die Möglichkeit, neue Verfügungen von Todes wegen aufzusetzen.