Das müssen Sie wissen:

Pflichtteil und gesetzliche Erbfolge

Pflichtteil und gesetzlliche Erbfolge sind im Erbrecht zwei wichtige und klar geregelte Angelegenheiten - trotzdem kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen darüber wem welcher Teil eines Erbes gesetzlich zusteht, und in welcher Reihenfolge Ansprüchen bestehen.
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Wie kann ich meinen Pflichtteil geltend machen?

Auch für den Pflichtteilsanspruch besteht eine Frist, innerhalb der eine Geltendmachung erforderlich ist: 3 Jahre hat der Pflichtteilsberechtigte Zeit, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Dieser wird gegen die Erben erfolgen. 

Das Problem: der Pflichtteilsberechtigte weiß oftmals nicht, welche Vermögenswerte im Nachlass vorhanden sind. Ein Pflichtteilsberechtigter hat daher zunächst einen Anspruch auf Auskunft. Diese Auskunft erfolgt durch das Nachlassverzeichnis, welches der Erbe zu erstellen hat. Nicht selten kommt es vor, dass Zweifel an dem Nachlassverzeichnis entstehen. In diesen Fällen kann er verlangen, dass der Erbe seine Auskunft eidesstattlich versichert. 

 

Sodann kann von dem Anspruchsinhaber des Pflichtteils verlangt werden, dass der Wert des Nachlasses gutachterlich bewertet wird. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn Immobilien oder andere Wertgegenstände im Nachlass vorhanden sind. 

 

Wenn Sie selbst enterbt worden sind, oder der Meinung sind, dass Sie einen Anspruch auf Ergänzung Ihres Pflichtteils haben, prüfen wir gemeinsam, ob Ihnen ein solcher Anspruch zusteht. 

Steht Ihnen ein Anspruch zu, setzen wir diesen gerichtlich und außergerichtlich für Sie durch. 

Wie kann ich als Erblasser Pflichtteilsansprüche reduzieren?

Aus unterschiedlichen Gründen kommt es durchaus auch vor, dass der Erblasser den Pflichtteil reduzieren will. Nicht selten stecken zerrüttete Familienbeziehungen dahinter. Jedoch ist dies nicht der einzige Grund für die Veränderung der Pflichtteilshöhe. Sofern Vermögen in Form von Unternehmen oder Immobilien besteht, ergibt es durchaus Sinn, den Pflichtteil zu reduzieren, damit die Unternehmensfunktionen bzw. die Immobilie fortbestehen können. Auch weckt vererbtes Vermögen das Interesse von Gläubigern der Erben. In diesen Fällen sollte frühzeitig ein Rechtsanwalt konsultiert werden, um mögliche Risiken zu vermeiden. 

 

 

Machen Sie Ihren Pflichtteil geltend!

Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil. Wie  im obigen Beispiel ersichtlich ist, kann dieser eine wesentliche Rolle spielen. Lassen Sie sich rechtzeitig durch uns beraten. 

überlassen sie nichts dem zufall

Was bedeutet der Pflichtteil für mein Erbe?

Grundsätzlich kann der Erblasser durch ein Testament über seinen Nachlass frei verfügen. Enterbt der Erblasser einen nahen Angehörigen, so steht diesem aufgrund der in Art. 14 GG verankerten Erbrechtsgarantie ein Pflichtteil zu. 

Dabei bildet der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. 

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt einen Handwerksbetrieb im Wert von 1 Mio. EUR und setzt seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Die Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. 

Aus einer früheren Beziehung aus Studienzeiten hat der Erblasser einen nichtehelichen Sohn. 

Dieser geht nicht leer aus, denn er hat einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil. Dieser beläuft sich auf 1/4 der Erbmasse, mithin die Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Erbteils. Im vorliegenden Fall sind das 250.000 EUR, welche die Ehefrau an den Sohn auszukehren hat. 

Wer hat einen Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind in aller Regel die Kinder des Erblassers. Dabei spielt es keine Rolle, ob es leibliche Kinder des Erblassers sind, oder nicht. Auch Adoptivkindern steht der Pflichtteil zu. Sind die Kinder bereits verstorben, so haben die Enkelkinder den Anspruch auf den ihnen zustehenden Pflichtteil. Daneben haben Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen, diesen Anspruch. Den Eltern des Erblassers hingegen steht der Anspruch nur dann zu, wenn es keine weiteren Abkömmlinge, d.h. weder Kinder noch Enkelkinder gibt. 

Ein testament kann schnell unwirksam sein

Setzen Sie beim Testament auf Fachwissen

Lassen Sie sich beim Testament unbedingt beraten. Denn es gibt zahlreiche Formvorschriften, die bei der Erstellung zu beachten sind. Werden diese nicht eingehalten, ist ihr Testament unwirksam und entfaltet keine Gültigkeit. 

Gerne helfen wir Ihnen dabei und beraten Sie umfassend. Selbstverständlich können Sie Ihr Testament auch beim Notar erstellen. Problematisch jedoch ist in diesem Fall, dass die Gebühren des Notars fest vorgeschrieben sind und sich nach dem Gegenstandswert richten. Bei uns in der Rechtsanwaltskanzlei können wir gerne von strikt vorgeschriebenen Vergütungen abweichen und eine für alle Parteien passende Vergütung vereinbaren. Sprechen Sie uns gerne an. 

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